Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 11.05.2015 - 6 K 3498/14 |
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 11.05.2015 - 6 K 3498/14
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15
Wird zitiert von ... (3)
- VG Karlsruhe, 24.10.2017 - 6 K 2064/16
Inanspruchnahme eines Düngemittelherstellers zur Durchführung …
Einen Eilantrag der Klägerin vom 07.11.2014 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersuchungsanordnung vom 26.09.2014 lehnte die Kammer mit Beschluss vom 11.05.2015 ab (- 6 K 3498/14 -, unveröffentlicht).Mit Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 - (…GewArch 2015, S. 506) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Eilbeschluss der Kammer vom 11.05.2015 - 6 K 3498/14 - zurück.
Hierauf, auf die Gerichtsakten des Eilverfahrens zwischen den Beteiligten - 6 K 3498/14 - zur Untersuchungsanordnung, die von der Kammer beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren - 10 K 9949/17 - nebst dort vorgelegter Behördenakten (4 Bände Akten der Beklagten, 1 Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 1131/15
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung von bodenschutzrechtlichen …
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2015 - 6 K 3498/14 - wird zurückgewiesen.Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 26.09.2014 lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.05.2015 ab (- 6 K 3498/14 - vgl. die veröffentlichte Parallelentscheidung vom 10.04.2015 - 6 K 980/14 - juris).
- VG Karlsruhe, 26.10.2022 - 6 K 2735/20
Verursacherfeststellung einer PFC-Bodenverunreinigung; Durchführung einer …
Einen unter dem 7.11.2014 durch die Klägerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres am 17.10.2014 gegen die Untersuchungsanordnung vom 26.9.2014 erhobenen Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 11.5.2015 ab (6 K 3498/14).